1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen den beteiligten Partnern sowie der Transfer solcher Zahlungen auf das Gebiet des Vertragspartners, auf dem der Gläubiger niedergelassen ist, sind frei von jeglicher Beschränkung.
2. Die Vertragsparteien dürfen von ihren Verpflichtungen gemäss Absatz 1 nur dann abweichen, wenn die in Betracht gezogenen Beschränkungen auf Grund ihres Status beim Internationalen Währungsfonds (IWP) gestattet sind und wenn diese Beschränkungen nicht diskriminierend angewendet werden. Sie werden in einer Weise angewendet, welche dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigt. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und umgehend über die Einführung oder Änderung solcher Massnahmen.
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