1. Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
2. Die Vertragsparteien werden inländische Mengenvorschriften bezüglich der Mischung, Umwandlung oder des Gebrauchs von Erzeugnissen, ob mengenmässig oder in bestimmten Proportionen, welche unmittelbar oder mittelbar verlangen, dass eine Menge oder ein Anteil eines von den Vorschriften betroffenen Erzeugnisses inländischer Produktion entstammen müsse, weder aufstellen noch aufrechterhalten. Überdies werden die Vertragsparteien keine anderen inländischen Mengenvorschriften anwenden, die den im ersten Absatz aufgeführten Grundsätzen widersprechen.
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