1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die:
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994/WTO beziehen.
2. Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht der Vertragsparteien, Massnahmen irgendwelcher Art auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994/WTO zu ergreifen.
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