7 RS 0.632.20 allegato 1C
1. Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Übertretungen, insbesondere gegen Fälschungen und Nachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2. In Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) 7, insbesondere den Artikeln 4 und 5, behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. In Einklang mit Artikel 4, Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens werden alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus internationalen Übereinkünften, welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen, solange dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine der WTO angehörende Vertragspartei ist von der Notifizierungspflicht entbunden, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifizierung zugestellt hat.
3. Trifft eine Vertragspartei mit einem Drittstaat ein Abkommen, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck bona fide Verhandlungen auf.
4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die andere Partei sei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann sie unter Berücksichtigung der in Artikel 17 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren angemessene Massnahmen ergreifen.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer der beiden Parteien die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wo sie auf Grund des gegenwärtigen Schutzniveaus bestehen, zu beseitigen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den entsprechenden internationalen Organisationen.
7 SR 0.632.20, Anhang 1C
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