0.831.109.514.1 Convenzione dell'8 marzo 1989 di sicurezza sociale tra la Confederazione Svizzera e il Principato del Liechtenstein (con Protocollo finale)

0.831.109.514.1 Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Art. 15

28 Abrogato dall’art. 1 n. 12 del Primo Acc. agg. del 9 feb. 1996 (RS 0.831.109.514.11).

Art. 14

(1)  Staatsangehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im Gebiet des einen Vertragsstaates haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, wenn sie unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates aufgrund eines dauernden vollen Beschäftigungsverhältnisses beitragspflichtig waren. Ein dauerndes volles Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird.

(2)  Kinder mit der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaates, die im Gebiet dieses Vertragsstaates invalid geboren sind, sind den im Gebiet des anderen Vertragsstaates geborenen Kindern gleichgestellt, wenn ihre Mutter dort Wohnsitz hat und sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufgehalten hat. Die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen im Gebiet dieses Staates hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 sind auf ausserhalb der Vertragsstaaten geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

(3)  Wird vor oder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Wohnsitz vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, so bleibt die Versicherung des ersten Vertragsstaates für einmalige oder kurzfristige Massnahmen voll, für langdauernde Massnahmen längstens während drei Monaten leistungspflichtig; hernach führt die Versicherung des zweiten Vertragsstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall den Übergang der Leistungspflicht abweichend regeln.

(4)  Für die Durchführung der von der Versicherung eines Vertragsstaates zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland.

27 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Febr. 1996, von der BVers genehmigt am 18. Sept. 1996 und in Kraft seit 1. Nov. 1996 (SR 0.831.109.514.11).

 

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