1 Erstmals vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und danach in regelmässigen Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, bewertet die Konferenz die Wirksamkeit dieses Übereinkommens.
2 Um diese Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein der in die Anlagen A, B oder C aufgenommenen Chemikalien sowie deren regionalen und weltweiten Transport in der Umwelt zu verschaffen. Diese Regelungen
3 Die in Absatz 1 beschriebene Bewertung wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören
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