a. Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c. Im Fall einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befasst sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.
d. Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f. Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g. Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h. Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i. Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k. Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
l. Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.