a. Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
b. Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter Buchstabe a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach Buchstabe a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
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