a. Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach diesem Anhang eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beifügt, und verteilt diese Liste spätestens dreissig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
b. Aus der unter Buchstabe a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen, sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter Buchstabe a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
c. Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Wege teilnehmen. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
d. Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter Buchstabe a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter Buchstabe c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.
e. Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach Buchstaben b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, dass die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, dass eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
f. Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluss aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
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