a. An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist.
b. Der Generaldirektor
c. Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Personaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind.
d. Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Standard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
e. Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen.
f. Der Generaldirektor
g. Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die in den Buchstaben d–f aufgeführten Fragen Bericht.
h. Gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen des Übereinkommens über Öffentliche Dienste ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
i. Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
j. Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien und übermittelt der(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) die Ansichten der Vertragsparteien.
k. Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäss Artikel XI Buchstabe c zu handeln, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kerngrundsätze einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in Verbindung, um eine Lösung für die Problemsituation zu finden, und kann gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen.
l. Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.