a. Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
b. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der ITSO.
c. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um:
d. Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
e. Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Vertragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
f. Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
g. Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.
h. Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe.
i. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.