1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
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