1. Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem internationalen und dem innerstaatlichen Recht, alle durchführbaren Massnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten Straftaten zu treffen.
2. Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten Straftaten ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, den Fluggästen und der Besatzung die möglichst baldige Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
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