0.748.132.63 Accordo del 25 settembre 1956 sul finanziamento collettivo di taluni servizi di navigazione aerea in Islanda (con all.)

0.748.132.63 Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (mit Anhängen)

Art. XXIII

1.  Nonostante le disposizioni dell’articolo XXII, qualsiasi Governo contraente altro che quello dell’Islanda, i cui contributi per l’anno corrente sono inferiori al dieci per cento della somma limite indicata nell’articolo V, può cessare di partecipare al presente accordo a contare dal 31 dicembre di qualsiasi anno, notificando per iscritto al Segretario generale, al più tardi il 1o gennaio dell’anno di cui si tratta, la sua intenzione di cessare di essere parte dell’accordo. Per gli scopi dell’articolo XXII, paragrafo 1, lettera c, tale preavviso è ritenuto costituire parimente una notificazione del desiderio di porre fine al presente accordo.

2.  Non appena ricevuto il preavviso di cessazione di partecipazione di un Governo contraente, il Segretario generale ne avverte gli altre Governi contraenti.

Art. XXIV

1.  Kündigt die Regierung Islands dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII Absatz 1, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Regierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Regierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser Regierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.

2.  Kündigen andere vertragsschliessende Regierungen als die Regierung Islands dieses Abkommen, so wird der Regierung Islands ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Reservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragsschliessenden Regierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Regierung Islands, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragsschliessenden Regierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Recht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Rechnung zu stellen.

3.  Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII Absatz 5 vom Abkommen ausgenommen ist.

4.  Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Rat und der Regierung Islands festgesetzt.

 

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