a. Die Änderungen, die an den in den nachstehenden Linienplänen umschriebenen Strecken durch eine der Vertragsparteien vorgenommen werden, ausgenommen wenn es sich darum handelt, die durch die bezeichnete Unternehmung dieser einen Vertragspartei angeflogenen Punkte zu wechseln, werden nicht als Änderung des Anhanges betrachtet. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können demnach solche Änderungen einseitig vornehmen, vorausgesetzt indessen, dass davon den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ohne Verzug Kenntnis gegeben wird.
b. Wenn die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei der Auffassung sind, dass im Hinblick auf die im Abschnitt VII des Anhangs dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze die Interessen ihrer Luftverkehrsunternehmung durch die Verkehrsleistungen der Unternehmung der ersten Vertragspartei zwischen dem Gebiet der zweiten Vertragspartei und dem neuen, auf dem Gebiet eines dritten Staates gewählten Punkt verletzt worden sind, so beraten sich die Behörden der beiden Vertragsparteien, um zu einer befriedigenden Verständigung zu gelangen.