Per evitare qualsiasi misura discriminatoria e rispettare il principio dell’uguaglianza di trattamento:
Um jede Sonderbehandlung zu vermeiden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, wird folgendes vereinbart:
a. Die Gebühren und übrigen Abgaben, die jede Vertragspartei den von der andern Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Erleichterungen auferlegt oder auferlegen lässt, sollen nicht höher sein als die, welche die eigenen nationalen Unternehmungen, die ähnliche internationale Linien betreiben, zu entrichten haben.
b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung sowie das im allgemeinen zum ausschliesslichen Gebrauch durch Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei eingesetzt werden, bestimmte Material, welches durch oder für diese Unternehmung in das Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt oder dort für den Gebrauch durch die Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen an Bord genommen wird, soll bezüglich Zoll‑ und Revisionsgebühren sowie andern Abgaben, die den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeugen auferlegt sind, gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge einer Vertragspartei sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung, das Material im allgemeinen und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem Gebiet der andern Vertragspartei zollfrei und von Revisionsgebühren und andern Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
d. Die in Absatz c erwähnten Gegenstände, welche unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung fallen, dürfen ohne Einwilligung der Zollbehörden einer Vertragspartei nicht aus Luftfahrzeugen der andern Vertragspartei ausgeladen werden. Bis zur Wiederausfuhr oder Benützung bleiben diese Gegenstände der zollamtlichen Kontrolle der andern Vertragspartei unterworfen, ohne dass jedoch die Verfügbarkeit über sie eingeschränkt wäre.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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