(1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft.
(2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen:
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt.
(4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus.
(5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern.
(6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.
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