Durante le operazioni di controllo i conduttori di natanti, nonché i sorveglianti di impianti fissi galleggianti devono prestare la collaborazione necessaria alle autorità di vigilanza competenti.
1 Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut feste schwimmende Geräte gestellt sind, haben die besonderen Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den zuständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten und um Schwierigkeiten der Schifffahrt zu vermeiden.
2 Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut feste schwimmende Geräte gestellt sind, haben auch die Vorschriften vorübergehender Art in besonderen Fällen, wie nautische Veranstaltungen, Arbeiten in oder am Gewässer sowie bei Hoch- oder Niederwasser, zu befolgen.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.