Qualora un natante sia arenato, incagliato o affondato in modo da costituire un pericolo per la sicurezza della navigazione, il conduttore dello stesso è tenuto ad esporre i segnali previsti agli articoli 29 e 31 e a prendere immediatamente la misure necessarie per evitare il pericolo. In caso d’impossibilità dovrà essere avvertita senza indugio la polizia.
1 Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.
2 Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.
3 Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.
4 Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
5 Ist in Abwesenheit des Geschädigten Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich diesen Geschädigten.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.