0.741.20 Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla segnaletica stradale (con All.)

0.741.20 Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

Art. 39

1.  La presente Convenzione entrerà in vigore dodici mesi dopo la data del deposito del quindicesimo strumento di ratifica o di adesione.

2.  Per ogni Stato che ratificherà la presente Convenzione oppure vi aderirà dopo il deposito del quindicesimo strumento di ratifica o di adesione, la Convenzione entrerà in vigore dodici mesi dopo la data del deposito, per questo Stato, del proprio strumento di ratifica o di adesione.

Art. 38

1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2.  Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, muss für die Hoheitsgebiete, in deren Namen er diese Notifikation abgegeben hat, die Erklärungen nach Artikel 46 Absatz 2 notifizieren.

3.  Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

 

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