Originaltext
| Brüssel, den 14. Juli 1986 |
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
- «Ich darf mich auf die Briefwechsel vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die Verhandlungen beziehen, die zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, um die genannten Briefwechsel anzupassen und im Sinne von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG‑Schweiz3 die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.
- Ich bestätige Ihnen, dass bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:
- I.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Gemeinschaft vereinbaren, ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zollzugeständnisse nach vorenannten Briefwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.
- Die nichttarifären Zugeständnisse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Gemeinschaft werden jedoch wie folgt geändert:
- a)
- Schnittblumen: Das der Gemeinschaft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeräumte vertragliche Kontingent von 6500 dz wird auf 7000 dz erhöht.
- b)
- Rotwein in Fässern: Die jährlich eröffneten vertraglichen Kontingente für Rotwein in Fässern werden um 415 000 hl erhöht, davon 315 000 hl für Spanien und 100 00 hl für Portugal.
- II.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten autonomen Zollzugeständnisse.
- Ferner wird vereinbart, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für Erzeugnisse der Zolltarifstelle ex 2002.104 (Tomatenpulpe, ‑püree und ‑konzentrat in Behältern von über 5 kg) aus Portugal nach folgendem Zeitplan den normalen Satz von 13 sfr/ 100 kg wiederherstellt:
- –
- zum 1. März 1986: Ausgangszoll von 3 sfr/100 kg;
- –
- ab 1. Januar 1987: vier jährliche Anhebungen von 1,00 sfr/100 kg und drei jährliche Anhebungen von 2,00 sfr/100 kg.
- Schliesslich wird vereinbart, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die steuerliche Vorzugsregelung für die Einfuhr von Portwein und Madeira beibehält.
- III.
- Die Gemeinschaft eröffnet für die Schweiz ab 1. März 1986 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von jährlich 1000 t für Tafelkirschen, ausgenommen Sauerkirschen (Tarifstelle 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs).
- Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»
Ich darf Ihnen das Einverständnis der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
| Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften: |
| David Hannay G. Giola |