1.
2.
3.
1. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder von 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, nach Eingang des Konsultationsantrags beigelegt, so kann eine Streitpartei (oder mehrere Streitparteien) mittels schriftlicher Mitteilung an die beschuldigte Streitpartei oder die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Mitteilung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.
2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen.
3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage sowie die Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Klage.
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