Fermo restando l’obbligo di non applicare le misure in maniera da causare discriminazioni arbitrarie o ingiustificate tra le Parti in cui vigono le condizioni analoghe, o restrizioni dissimulate agli scambi di servizi, nulla di quanto contenuto nel presente capitolo è inteso ad impedire l’adozione o l’applicazione da parte di una Parte di misure:
25
26
Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen:
25 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
26 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.