1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Jordanien, vorbehaltlich der im Anhang III enthaltenen Bestimmungen.
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