1.
1. Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen zur administrativen Zusammenarbeit, zur Sicherstellung eines wirksamen und koordinierten Vollzugs der Artikel 5, 7, 8, 9, 14 und 23 dieses Abkommens und des Protokolls B sowie zur grösstmöglichen Verminderung der dem Handel auferlegten Formalitäten und zur Erreichung beiderseitig zufrieden stellender Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben.
3. Auf der Grundlage von Überprüfungen im Sinne von Absatz 2 entscheiden die Parteien über die zu treffenden angemessenen Massnahmen.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.