1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern sowie anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
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