1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweilige Landwirtschaftspolitik zulässt.
2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Im Bereich des Pflanzen- und des Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
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