1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.
3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.
4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelistet.