1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr
2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und ‑personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt‑, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.
3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.