L’autorità adita non è tenuta:
L’autorità adita informa l’autorità richiedente dei motivi che ostano all’accoglimento della richiesta di assistenza.
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.