I documenti e le informazioni inviati all’autorità adita per l’applicazione della presente appendice possono essere comunicati soltanto:
(1) Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.
(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.