1. Ersuchen um Information, Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen. In dringenden Fällen können die Parteien das Ersuchen auch in anderer Form übermitteln. In einem solchen Fall ist ein schriftliches Ersuchen unverzüglich nachzureichen.
2. Die zuständigen Behörden teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen.
3. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei beantworten ein Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich.
4. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen einverlangen.
5. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4 dieses Abkommens.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.