Le disposizioni del presente Trattato non pregiudicano un’assistenza giudiziaria più estesa che gli Stati contraenti hanno convenuto o potrebbero convenire in altri accordi o convenzioni o che potrebbe risultare dal loro diritto interno.
1. Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts kann eine Strafverfolgungs- oder zuständige Justizbehörde eines Vertragsstaates über ihre Zentralbehörde ohne vorheriges Ersuchen der Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates Informationen zu strafbaren Handlungen übermitteln, die sie im Verlauf ihrer eigenen Ermittlungen erlangt hat, wenn diese Übermittlung nach ihrer Ansicht dazu beitragen kann:
2. Die Behörde, welche die Informationen übermittelt, kann gemäss ihrem innerstaatlichen Recht Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den empfangenden Staat festlegen. Der empfangende Staat ist an diese Bedingungen gebunden.
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