1) [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden:
- i)
- jeder Mitgliedstaat der Organisation;
- ii)
- jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und soweit dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist.
2) [Ratifikation oder Beitritt] Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können
- i)
- eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben, oder
- ii)
- eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben.
3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]
- a)
- Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.
- b)
- Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur durch das Amt einer zwischenstaatlichen Organisation, bei der dieser Staat Mitgliedstaat ist, erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde des genannten Staates liegt.
- c)
- Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach Artikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19 beigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der Mitgliedsstaaten der Gruppe von Staaten, die diese Notifikation vorgenommen haben, hinterlegt wird.
- d)
- Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staats kann eine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staats oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staats und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält oder der eine derartige Erklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält eine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine Erklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine Erklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.
- e)
- Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.