1. I cittadini degli Stati delle Parti contraenti che sono titolari di un passaporto diplomatico,
2. Per le persone che entrano nel territorio svizzero dopo aver transitato attraverso uno o più Stati che applicano integralmente le disposizioni dell’acquis di Schengen, il termine di novanta (90) giorni decorre dalla data in cui è stata attraversata la frontiera esterna dell’area di Schengen.
1. Die Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird.
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