(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die wie folgt bestellt werden:
- a)
- Die das Verfahren einleitende Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Diese Bestellung wird in der in Artikel 4 genannten Notifikation angegeben.
- b)
- Innerhalb von 40 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt die andere Streitpartei den zweiten Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste.
- c)
- Innerhalb von 60 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Streitparteien einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Der dritte Schiedsrichter darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei noch von einer Streitpartei für die in Artikel 2 genannte Liste benannt sein oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der beiden ersten Schiedsrichter ist Vorsitzender des Schiedsgerichts.
- d)
- Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt oder haben sich die Streitparteien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht über die Belastung des dritten Schiedsrichters geeinigt, so werden der oder die Schiedsrichter auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus der in Artikel 2 genannten Liste und vorbehaltlich der unter den Buchstaben b und c vorgeschriebenen Bedingungen bestellt. Bei der Wahrnehmung der ihm unter diesem Buchstaben zugewiesenen Aufgaben konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien.
- e)
- Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nicht imstande, die ihm unter Buchstabe d zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs wahrgenommen; ist der Vizepräsident nicht imstande, diese Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Gerichtshofs wahrgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist.
(2) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Vertragsparteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Frist einvernehmlich einen Schiedsrichter.