(1) Jede Vertragspartei, der Ausschuss, der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktis-Forschung und die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis können vorschlagen, dass ein Gebiet als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet wird, indem sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag den Vorschlag für einen Verwaltungsplan vorlegen.
(2) Das zur Bezeichnung vorgeschlagene Gebiet muss gross genug sein, damit die Werte, für die der besondere Schutz oder die besondere Verwaltung erforderlich ist, geschützt werden können.
(3) Vorschläge für einen Verwaltungsplan enthalten, soweit angebracht:
- a)
- eine Beschreibung des Wertes oder der Werte, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
- b)
- eine Darlegung der Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans zum Schutz oder zur Verwaltung dieser Werte;
- c)
- eine Aufzählung der Verwaltungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um die Werte zu schützen, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
- d)
- gegebenenfalls die Dauer der Bezeichnung;
- e)
- eine Beschreibung des Gebietes, darunter:
- i)
- die geographischen Koordinaten, Grenzmarkierungen und natürlichen Gegebenheiten, die das Gebiet begrenzen,
- ii)
- der Zugang zu dem Gebiet zu Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg, einschliesslich der Meereszugänge und Ankerplätze, der Fuss- und Fahrwege innerhalb des Gebiets, der Flugstrecken und Landebereiche,
- iii)
- der Standort von Bauwerken, einschliesslich wissenschaftlicher Stationen, Forschungs- und Schutzeinrichtungen sowohl innerhalb des Gebiets als auch in seiner Nähe,
- iv)
- die Lage in dem Gebiet oder in seiner Nähe befindlicher besonders verwalteter Gebiete der Antarktis, die aufgrund dieser Anlage als solche bezeichnet worden sind, oder sonstiger geschützter Gebiete, die im Einklang mit den nach anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems beschlossenen Massnahmen bezeichnet worden sind;
- f)
- die Angabe von Zonen innerhalb des Gebiets, in denen zur Erleichterung der unter Buchstabe b genannten Ziele und Zwecke Tätigkeiten verboten, eingeschränkt oder verwaltet werden sollen;
- g)
- Karten und Fotografien, die deutlich die Grenzen des Gebiets im Verhältnis zu den Gegebenheiten der Umgebung und den Hauptmerkmalen innerhalb des Gebiets erkennen lassen;
- h)
- sonstige Belege;
- i)
- bei einem zur Bezeichnung als besonders geschütztes Gebiet vorgeschlagenen Gebiet eine klare Beschreibung der Voraussetzungen, unter denen von der zuständigen Behörde folgendes genehmigt werden kann:
- i)
- Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm,
- ii)
- Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen,
- iii)
- Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken,
- iv)
- Einrichtung von Feldlagern,
- v)
- Einschränkungen in Bezug auf Materialien und Lebewesen, die in das Gebiet verbracht werden dürfen,
- vi)
- Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere,
- vii)
- Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Inhaber der Genehmigung in das Gebiet verbracht wurde,
- viii)
- Abfallbeseitigung,
- ix)
- erforderliche Massnahmen, die gewährleisten, dass die Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans weiterhin erfüllt werden,
- x)
- Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind;
- j)
- bei einem zur Bezeichnung als besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis vorgeschlagenen Gebiet einen Verhaltenskodex in Bezug auf folgendes:
- i)
- Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm,
- ii)
- Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen,
- iii)
- Errichtung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken;
- iv)
- Einrichtung von Feldlagern,
- v)
- Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere,
- vi)
- Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Besucher in das Gebiet verbracht wurde,
- vii)
- Abfallbeseitigung,
- viii)
- Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind;
- k)
- Bestimmungen über die Umstände, unter denen sich die Vertragsparteien vor der Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Tätigkeiten um einen Informationsaustausch bemühen sollen.