(1) Die Grosse Kammer besteht aus 17 Richtern und mindestens drei Ersatzrichtern.
- (2) a)
- Der Grossen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die Sektionspräsidenten an. Ist ein Vizepräsident des Gerichtshofs oder ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Grossen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der betreffenden Sektion vertreten.
- b)
- Der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Artikel 29 oder Artikel 30 benannte Richter ist nach Artikel 26 Absätze 4 und 5 der Konvention von Amts wegen Mitglied der Grossen Kammer.
- c)
- In Rechtssachen, die nach Artikel 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.
- d)
- Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.
- e)
- Bei der Prüfung eines Antrags nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Absatz 2 Buchstaben a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Absatz 2 Buchstabe d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.
- f)
- Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Artikel 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a und e gebildet.
- g)
- Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Artikel 93 Absatz 1.1 Buchstabe b als Referent bestimmt wird.
(3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Absatz 2 Buchstabe e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.
(4) Die so bestimmten Richter und Ersatzrichter bleiben für die Prüfung der Rechtssache Mitglieder der Grossen Kammer, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Sie setzen ihre Tätigkeit in einer Rechtssache auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fort, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben. Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren zur Erstattung von Gutachten.
- (5) a)
- Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Artikel 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus:
- –
- dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
- –
- zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
- –
- zwei Richtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den verbleibenden Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden;
- –
- mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
- b)
- Prüft der Ausschuss einen Antrag auf Verweisung, so gehört ihm kein Richter an, der an der Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit der betreffenden Rechtssache teilgenommen hat.
- c)
- Ein Richter, der für eine von einem Antrag auf Verweisung betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein, wenn der Ausschuss diesen Antrag prüft. Ein gewählter Richter, der von der betroffenen Vertragspartei nach Artikel 29 oder 30 benannt worden ist, ist von der Prüfung eines solchen Antrags ebenfalls ausgeschlossen.
- d)
- Ist ein Mitglied des Ausschusses aus einem unter Buchstabe b oder c genannten Grund verhindert, so wird es durch einen Ersatzrichter vertreten, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
- e)
- Wird der Ausschuss gestützt auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention mit einem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens befasst, so wird er nach den Bestimmungen von Artikel 93 dieser Verfahrensordnung zusammengesetzt.