1 Die Haftung der Nationalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 14. März 195841 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten.
2 Soweit die Nationalbank, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten, haften sie nach Privatrecht.
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