1 Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn:
- a.
- die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft schaden würde und die Anlegerinnen und Anleger durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für die Beurteilung der Qualität des Emittenten und der Eigenschaften der Effekten wesentlich sind, irregeführt werden;
- b.
- die entsprechenden Informationen nur von untergeordneter Bedeutung und nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung der Geschäftslage und der wesentlichen Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten des Emittenten oder des Garantie- und Sicherheitengebers zu beeinflussen; oder
- c.
- es sich um Angaben zu Effekten handelt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und die periodische Berichterstattung des Emittenten während der letzten drei Jahre den massgeblichen Vorschriften zur Rechnungslegung entsprach.
2 Sie kann in beschränktem Umfang weitere Ausnahmen vorsehen, soweit die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.