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3 Le Conseil fédéral détermine le contenu minimum des informations visées à l’al. 2.
1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.
2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:
3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.