Il n’est pas alloué d’indemnités pour les pertes d’animaux mentionnées à l’art. 32, al. 1, let. a, b et d, LFE.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 274h645 Apinella
1 Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Dieses enthält folgende Daten:
2 Für die Daten nach Absatz 1 gelten folgende Zugriffsrechte:
3 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.
4 Die Daten dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998646. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.
5 Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, Imker zu suchen, die sich bereit erklären, Apinella zu verwenden. Deren Auswahl sollte nach Möglichkeit eine repräsentative Aussage über das Vorkommen des Kleinen Beutekäfers im Kanton erlauben. Der Kantonstierarzt meldet dem BLV die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.
6 Die Imker, die sich zur Verwendung von Apinella bereit erklärt haben, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.
645 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.