1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
- a.
- Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
- b.
- Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
- c.
- Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
- d.
- Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
- e.
- Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13–17).
- f.
- Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
- g.
- Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
- h.
- Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
- i.
- Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
- j.
- Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
- k.
- Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
- l.
- Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
- m.
- Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3 Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.