(Art. 71 und 72 MWSTG)
1 Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
- a.
- das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
- 1.
- besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,
- 2.
- Leistungen, die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),
- 3.
- Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
- 4.
- Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG100, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,
- 5.
- Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,
- 6.
- Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
- b.
- Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
- c.
- die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
- 1.
- Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
- 2.
- nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,
- 3.
- anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG;
- d.
- das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
- e.
- das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in:
- 1.
- Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
- 2.
- Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
- 3.
- Einlageentsteuerung;
- f.
- die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
- 1.
- gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG,
- 2.
- Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG,
- 3.
- Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG;
- g.
- das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.