1. Stellt eine zuständige Zollbehörde oder eine Zollstelle bei einer der in den Artikeln 5, 6 und 8 vorgesehenen Prüfungen oder Nachprüfungen fest, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 2 nicht mehr entspricht, so setzt sie dem Schiffseigner oder dem Führer eine Frist, um das Fahrzeug vorschriftsgemäss einzurichten und vermerkt dies im Verschlussbuch. Während dieser Frist wird das Fahrzeug zu Warenbeförderungen unter Zollverschluss nicht zugelassen.
2. Wird der Anordnung in der festgesetzten Frist nicht stattgegeben, so werden das Anerkenntnis und das Verschlussbuch eingezogen und der Zollbehörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, unter Angabe der Gründe der Einziehung übersandt.
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