1. Vor Ablauf von zehn Jahren nach einer der in den vorstehenden Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Prüfungen ist das Fahrzeug einer zuständigen Zollbehörde zu einer Vollprüfung vorzuführen.
2. Stellt diese Zollbehörde fest, dass das Fahrzeug noch den Vorschriften der Anlage 2 entspricht, so verlängert sie die Gültigkeit des Anerkenntnisses für weitere zehn Jahre und so fort.
Die Zollbehörde, die das Anerkenntnis ausgestellt hat, wird von diesen Verlängerungen verständigt.
3. Ausnahmsweise können Fahrzeuge, deren Anerkenntnis abgelaufen ist, noch für eine Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden, wenn eine Zollstelle feststellt, dass ihre Verschlusseinrichtungen hinreichend sind. Diese Feststellung wird im Verschlussbuch vermerkt.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.