1 La protection des biens culturels comprend leur sauvegarde et leur respect au sens des art. 5 et 6 du deuxième protocole.
1 Der Schutz der Kulturgüter umfasst deren Sicherung nach Artikel 5 des Zweiten Protokolls und deren Respektierung nach Artikel 6 des Zweiten Protokolls.
2 Die zuständigen Behörden treffen alle zivilen Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter zu verhindern oder zu mildern.
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