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1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Verwaltungseinheit, welche die jeweiligen Dienstleistungen erbracht hat.
2 Werden Dienstleistungen beansprucht, für welche die Gebühren einschliesslich Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, so unterrichten die Verwaltungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Bestellung der Dienstleistungen hat in diesem Fall schriftlich, auf Papier oder per E-Mail, zu erfolgen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.