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1 Der ETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.
2 Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.
3 Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.
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