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1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom für Berufsbildungsverantwortliche erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.
2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügt und dass:
3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.